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Dresden: Quarantäne-Regeln verlängert

Wie die Stadtverwaltung mitteilt, wurde die “Allgemeinverfügung Absonderung” (Quarantäneregeln) bis einschließlich 10. April 2022 verlängert. Es geht um die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Die Grundlage dafür ist der Landeserlass des Freistaats Sachsen.

Mann in Quarantäne - Symbolfoto: Tumisu, Pixabay
Mann in Quarantäne – Symbolfoto: Tumisu, Pixabay

Die Regelung beinhaltet gegenüber der vorherigen Allgemeinverfügung (bis 27. März 2022) folgende Änderungen:

  • Die Ausnahmen von der Quarantäne wurden überarbeitet und berücksichtigen nun die am 18. März 2022 in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und im Infektionsschutzgesetz geänderten Definitionen. Zusammenfassend dargestellt, sind Kontaktpersonen mit zwei Ereignissen (Impfung bzw. Impfung und Genesung) für 90 Tage und Personen mit drei Ereignissen unbegrenzt von der Quarantäne ausgenommen. Diese Definitionen stützen sich auf aktuelle wissenschaftlichen Empfehlungen.
  • Ergänzend wurden bei den unbegrenzten Ausnahmen für die Quarantäne die vollständig geimpften Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren aufgenommen. Für diese Altersgruppe besteht keine Empfehlung zur „Boosterimpfung“. Die Ergänzung erfolgte nach mündlicher Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Sächsischen Impfkommission.
  • Auf die individuelle Information bzw. auf den Bescheid an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger wird verzichtet. Es wird keine schriftliche Anordnung zur Absonderung mehr erfolgen. Für den Nachweis der Absonderung gegenüber der Landesdirektion bzw. dem Arbeitgeber oder der Schule ist der PCR-Test nunmehr ausreichend.
  • Zur besseren Orientierung für die Bürgerinnen und Bürger wird ein sogenannter Quarantänerechner auf der Internetseite www.dresden.de/corona veröffentlicht.
  • Positive Testergebnisse, die im Rahmen des Versuchs der „Freitestung“ festgestellt werden, sind nicht mehr an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Dresden zu melden.
  • Regelung zur Arbeitsquarantäne für Betriebe der kritischen Infrastruktur wurden in die Allgemeinverfügung Absonderung aufgenommen.

Grundlegend greift weiterhin eine Absonderungspflicht von zehn Tagen, die am siebten Tag der Quarantäne mit einem professionellen Schnelltest oder einem PCR-Test in einem Testzentrum beendet werden kann. Beim Quellfall muss – soweit gegeben – zudem seit 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen. Für Kinder im Status einer Kontaktperson, die in Einrichtungen seriell getestet werden, gelten die abweichenden Regelungen fort.

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