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Neue Corona-Verordnung in Sachsen

Seit heute gilt die neue Corona-Schutzverordnung in Sachsen. Die gesamte Verordnung als PDF gibt es auf sachsen.de. Mit der neuen Verordnung ist der sogenannte Inzidenzwert (die Fälle pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) nicht mehr der alleinige Wert für Einschränkungen und Erleichterungen.

Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) - Foto: Tino Plunert
Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) – Foto: Tino Plunert

„Die Öffnung von Geschäften und Einrichtungen ist unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes inzidenzunabhängig möglich“, sagt Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). Stattdessen gibt es nun eine Vorwarn- und eine Überlastungsstufe in Abhängigkeit von der Auslastung der Krankenhausbetten. Die Verordnung gilt vorerst bis zum 22. September.

Zwei Inzidenzwerte bleiben für Regelungen erhalten.

Unter 10

Maskenpflicht nur in Bus und Bahn (ÖPNV) und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur) und beim Einkauf, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen mit Kontakterfassung, 3G-Regel, genehmigten Hygienekonzept und Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes.

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Zwischen 10 und 35

Hier gelten die sogenannten Basisschutzmaßnahmen: Öffnungen mit Hygienekonzept und Mindestabstand. Tests von Mitarbeitenden nach mindestens fünf Tagen Urlaub oder Ähnlichem sind verpflichtend, Ausnahme Geimpfte und Genesene.

Über 35

3G-Regel und Kontakterfassung für Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen, körpernahe Dienstleistungen und Prostitution, Sport im Innenbereich, Diskotheken, Bars und Clubs und Beherbergung.

Einschränkungen für Großveranstaltungen: Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung möglich.

Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

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Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen, Ausnahme Genesene und Geimpfte.

Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit Covid-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle.

Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Aktuell befinden sich 117 Corona-Patienten in sächsischen Krankenhäusern, davon 96 in Normal- und 21 in Intensivstationen. Quelle: sachsen.de

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten Covid-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Dieser Wert wurde seit Anfang Februar nicht mehr erreicht.

Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Erläuterungen

  • 3G-Regel: Getestet, Geimpft, Genesen – jeweils mit entsprechendem Nachweis. Achtung in den meisten Fällen reichen Antigen-Tests aus, in manchen Fällen müssen es PCR-Tests sein.
  • 5+2-Regel: die Schwellenwerte der Auslastung oder der Inzidenzwerte müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht oder untersschritten sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.