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Angriff in der Heide war Mordversuch

Vor knapp einem Jahr hatte bei einer Techno-Party in der Dresdner Heide ein damals 16-Jähriger mit einem Messer einen Mann und eine Frau teils lebensgefährlich verletzt. Der Täter wurde gefasst und angeklagt. Die Verhandlung fand vor der Jugendkammer des Landgerichts Dresden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Nach intensiven Recherchen haben Sächsische Zeitung und Tag24 nun das Urteil in Erfahrung gebracht.

Landgericht und Amtsgericht Dresden
Landgericht und Amtsgericht Dresden

Der Dresdner wurde wegen versuchten Mordes in zwei Fällen verurteilt. Er erhielt eine sogenannte Jugendeinheitsstrafe1 von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Jugendliche soll nun in einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht werden, zitiert die Sächsische Zeitung einen Sprecher des Landgerichts. Bei dem Prozess war die Öffentlichkeit wegen der Minderjährigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. Es ist möglich, dass er nach Verbüßung der Haft in Sicherungsverwahrung2 gebracht wird, falls von dem jungen Mann dann immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Laut Gericht kein rechtsextremes Tatmotiv

Zwar hat der Angeklagte unbestritten eine rechtsextreme Gesinnung, auch soll der Angriff auf der Techno-Party im Nachgang zu einem Streit mit einem Syrer stattgefunden haben. Zeugen hatten ihn gesehen, wie er dabei den Hitlergruß zeigte. Ein rechtsextremes Tatmotiv stellte das Gericht jedoch nicht fest.

Bereits im Vorfeld hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass keinerlei Hinweise auf eine politisch motivierte Tat vorgelegen haben. Damals hatte es aus Protest gegen die Art der Ermittlungen und die Berichterstattung in den Medien eine Demonstration der Antifa durch die Neustadt gegeben (Neustadt-Geflüster vom 11. September 2020). In der Anklageerhebung sprach die Staatsanwaltschaft davon, dass der Beschuldigte die Tat aus Frust über die eigene, als unbefriedigend empfundene Lebenssituation begangen hat. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben oder völlig grundlos begangen wurde.

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Die beiden Geschädigten erlitten schwere innere Verletzungen im Bauchraum, an denen sie ohne sofortige intensivmedizinische Intervention mit hoher Wahrscheinlichkeit verstorben wären. Die beiden Geschädigten werden voraussichtlich lebenslang gesundheitlich beeinträchtigt sein.

Der heute 17-Jährige war direkt nach der Tat festgenommen worden. Er befand sich seitdem in Untersuchungshaft, in die Einheitstrafe flossen sowohl frühere Verurteilungen als auch weitere Straftaten, darunter gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein.


1 Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, bei dem für mehrere Straftaten Einzelstrafen gebildet und dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden (siehe §§ 53 ff. StGB), gibt es im Jugendrecht die Einheitsstrafe (§ 31 JGG). Bei der wird auch für mehrere selbstständige Strafen nur eine einheitliche Strafe gebildet, um den erzieherischen Effekt zu wahren. Dabei kann der Richter auch schon frühere Strafen mit einbeziehen.

2 Unter Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB versteht man die Verwahrung einer oder eines Verurteilten im Gefängnis nach dem Ende der Freiheitsstrafe, damit soll die Allgemeinheit geschützt werden. Es muss allerdings einmal jährlich überprüft werden, ob noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

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