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Dresden: Kein PCR-Test mehr notwendig ab 5. September

Wie die Stadtverwaltung mitteilt, ändern sich die Regelungen zur Absonderung angesichts der Corona-Pandemie ab kommenden Montag. Die neue Allgemeinverfügung ist auf www.dresden.de/corona veröffentlicht.

Laut neuester Allgemeinverfügung ist ein PCR-Test nicht mehr nötig, der Antigen-Test von einem Testzentrum reicht aus. Foto: Alexandra Koch, Pixabay
Laut neuester Allgemeinverfügung ist ein PCR-Test nicht mehr nötig, der Antigen-Test von einem Testzentrum reicht aus. Foto: Alexandra Koch, Pixabay

Wichtigste Änderung: Keine Verpflichtung mehr zu PCR-Testung

Die Verpflichtung, nach einem positiven Schnelltest eine PCR-Testung durchführen zu lassen, entfällt. Statt eines PCR-Tests kann auch ein weiterer Schnelltest durchgeführt werden. Bedingung ist, dass dieser Test von einem Leistungserbringer (z. B. einem Testzentrum) abgenommen wird. (Neustädter Testzentren in der Übersicht)

Aus wichtigen Gründen kann auf diese sogenannte Bestätigungstestung verzichtet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Krankschreibung eines Arztes wegen Verdacht auf oder der Diagnose von Covid-19 vorliegt oder das Aufsuchen der testenden Stelle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Damit soll es unter anderem für mobilitätseingeschränkte Personen eine Erleichterung geben.

Weitere wichtige Hinweise

Die Bestätigungstestung via Antigentest durch einen Leistungserbringer kann auch zur Grundlage gemacht werden, wenn eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber beantragt werden soll. Hier muss nicht mehr zwingend der Nachweis via PCR-Testung eingereicht werden.

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Wird aber ein Genesenen-Zertifikat benötigt, muss dafür zwingend eine PCR-Testung durchgeführt werden. Antigentests werden hierfür nicht anerkannt. Personen ohne Symptome können dafür ein Testzentrum aufsuchen. Eine Übersicht finden steht im Internet unter www.dresden.de/corona. Sollten Symptome gegeben sein, muss die PCR-Testung bei einem niedergelassenen Arzt in Anspruch genommen werden.

Unverändert gelten weiterhin folgende Regelungen

Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.

Verdachtspersonen müssen sich weiterhin bis zur Bestätigungstestung via PCR-Test oder Antigentest in einem Testzentrum nach positivem Schnelltest ebenso absondern, wie in der Zeit zwischen Testentnahme durch einen Arzt bis zum Vorliegen des Befundes. Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.

Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Die Freitestungen für Infizierte entfallen damit.

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Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.

Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem auf www.dresden.de/corona bereitgestellten Quarantänerechner ermitteln. Der Tag der Testung bzw. des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag 0. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein.

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt keine Absonderungsinformationen mehr versendet. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR- oder Antigentests eines Testzentrums.

Nachtrag: Ergänzung durch den Gesundheitsamtsleiter

Frage: Wenn die Pflicht zum PCR-Test entfällt, entfällt dann auch die kostenlose Möglichkeit für einen PCR-Test? Bisher bekam man ja einen kostenlosen PCR-Test nach Vorliegen eines positiven Schnelltests. Bleibt das erhalten?

Dr. Frank Bauer, Amtsleiter Gesundheitsamt: Die Testverpflichtung und die Testmöglichkeit haben nichts miteinander gemein. Nach der bundesweit geltenden Testverordnung ist es weiterhin möglich, nach einem positiven Antigentest einen PCR-Test zu erhalten. Dies gilt auch bei einem Antigentest zur Eigenanwendung. Zu beachten ist aber, dass die Testzentren vorrangig für Menschen ohne Symptome der Ansprechpartner sind. Bei bestehender Symptomatik ist der Hausarzt zu kontaktieren. Wichtig und zu beachten ist, dass der Genesenennachweis noch immer an einen PCR-Test gebunden ist. Hierfür genügt ein Schnelltest nicht aus.

Werden für die labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2-Fälle, die an die Landesuntersuchungsanstalt übermittelt werden, nur PCR-Testergebnisse ausgewertet oder auch die Schnelltests von Leistungserbringern (z. B. Testzentrum)?

An das Land und an das RKI übermittelt werden sowohl die Zahlen zu PCR-Tests als auch pos. Antigentests, die uns aus Laboren und Testzentren erreichen. In die Berechnung der 7-Tages-Inzidenz fließen jedoch nur die Zahlen aus den PCR-Tests nach Referenzdefinition des RKI ein.