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Vogelschutz statt Heckenschnitt

Am 1. März hat wieder die Brutzeit von Vögeln begonnen, auch andere wild lebende Tiere bekommen jetzt Junge. Nach Absatz 5, Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ziel ist, wild lebende Tiere und deren Lebensräume zu schützen, damit sie ungestört brüten bzw. ihren Nachwuchs aufziehen können.

Nistkasten mit Vogel - Foto: Archiv Anton Launer
Nistkasten mit Vogel – Foto: Archiv Anton Launer

Der Frühling ist da, man sieht bereits die ersten Blätter und Knospen an Büschen und Bäumen. Falls nicht bereits getan, können jetzt noch Nistkästen für die beginnende Brutsaison aufgehängt werden. Ein genauer Blick in den Garten lohnt sich: Kiebitz, Lerche, Amsel, Blaumeise, Buchfink, Rotkehlchen – sie alle sind besonders früh dran und beginnen bereits im März mit der Brutzeit. Viele von ihnen bauen ihre Nester in Hecken und Sträuchern. Das kann jedoch fatal enden, wenn das Nest mit der Heckenschere erwischt oder die Brut aus Angst verlassen wird. Daher sollten Sägen und Scheren von März bis September erstmal zur Seite gelegt werden.

Schützt das Naturschutzgesetz?

„Oft sieht man die kleinen Nester gar nicht, da die Brutplätze grundsätzlich von der blickabgewandten Seite angeflogen werden”, sagt Jutta Wieding, stellvertretende Vorsitzende des BUND Dresden. Selbst Vogelfreunde könnten daher großes Leid anrichten, wenn sie ausgerechnet in der Brutzeit die Hecke stutzen möchten.

BUND empfiehlt: Finger weg von der Heckenschere während der Brutzeit.
BUND empfiehlt: Finger weg von der Heckenschere während der Brutzeit.

Hier liege aber auch das Problem des Gesetzes: Während das Zurückschneiden oder Beseitigen von Gehölzen von März bis September einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz darstellt und zu einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro führen kann, sind kleinere Form- und Pflegeschnitte in dieser Zeit nicht verboten. Doch auch diese stören die Vögel und die Brut. Der BUND Dresden rät daher, zumindest bis Ende Juli zu warten und erst danach notwendige Pflegeschnitte vorzunehmen.

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Übrigens: Auch Altbäume oder totes Holz können und sollten sogar im Garten verbleiben, sofern von ihnen kein Sicherheitsrisiko ausgeht. Beides bietet einen extrem wichtigen Lebensraum nicht nur für Vögel, sondern auch für Insekten, Spinnen, Fledermäuse und Kleinsäuger.

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