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Details zur nächtlichen Ausgangssperre

Am heutigen Dienstag, 30. November meldet das Robert Koch-Institut für Dresden eine 7-Tage-Inzidenz von 1.038,8. Laut der aktuell gültigen Corona-Notverordnung des Freistaats Sachsen, treten damit ab morgen, Mittwoch, 1. Dezember, nächtliche Ausgangssperren für Personen ohne gültigen Impf- bzw. Genesenstatus in Kraft.

Corona-Ampe vom 30. Novemberl: Quelle dresden.de
Corona-Ampe vom 30. Novemberl: Quelle dresden.de

Triftige Gründe

Wie die Dresdner Stadtverwaltung mitteilt, ist das Verlassen der Unterkunft dann für Personen ohne Impf- oder Genesenen-Status in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund und ohne gültigen Impf- bzw. Genesenenstatus wird mit einem Bußgeld von 250 Euro belangt. Wer eine unrichtigen Genesenen- oder Impfbescheinigung vorlegt, wird mit 200 Euro Bußgeld belangt. Die übrigen Einschränkungen der Corona-Notfallverordnung bleiben bestehen.

Wird der Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Ausgangssperre ab dem nächsten Tag nicht mehr. Maßgeblich für die Sieben-Tage-Inzidenz sind die durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen. Die Stadtverwaltung gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung der Zahlen den Tag bekannt, ab dem die Ausgangsperre gilt oder nicht mehr gilt.

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Weitere Informationen unter: www.dresden.de/corona, die aktuelle Corona-Notverordnung gibt es auf sachsen.de als PDF.

Nächtliche Louisenstraße
Nächtliche Louisenstraße

13 Kommentare

  1. “ …ohne gültigen Impf- bzw. Genesenenstatus wird mit einem Bußgeld von 250 Euro belangt. Wer eine unrichtigen Genesenen- oder Impfbescheinigung vorlegt, wird 200 Euro Bußgeld belangt.“ Was? Steckt sich jemand einen selbst gebastelten Nachweis ein, so spart er damit 50 Euro? Echt jetzt?

  2. Lese ich das richtig, dass es 50€ billiger ist, einen gefälschten Nachweis zu haben, als gar keinen?! WFT?!

  3. Ich würde mal sagen, mit nem gefälschten Impfausweis kostet es dann 450,- Euro. Vorausgesetzt, es ist nach 22 Uhr und Polizei bzw. Ordnungsamt erkennen, dass der Impfausweis falsch ist. Wenn nicht, kostet es gar nix.

  4. @ Anton:
    In die Verordnungsfalle getappt?
    „Wenn nicht, kostet es gar nix.“
    Ich denke es ist wohl so:
    Ungeimpft nach 22:00 Uhr auf der Alauenstraße: 250,-€.
    Ungeimpft und mit gefälschten Nachweis nach 22:00 Uhr auf der Alauenstraße: 450,-€.
    Wobei anzumerken ist, das ein gefälschtes Impfdokument zukünftig mit bis zu 5 Jahren Gefängnis stafbewehrt sein wird.

  5. … naja, ein gefälschter/verfälschter Impfpass oder Impfnachweis zieht zusätzlich eine Anzeige wegen Urkundenfälschung nach sich. Insofern wird es doch erheblich teurer. Da haben die StA und insbesondere Gerichte wohl momentan freie Hand bekommen, was die Anklageerhebung und die Verurteilungsmöglichkeiten betrifft. Wer ins StGB guckt, kann nachlesen, dass Geldstrafen (die in der Regel Anwendung finden) im Rahmen nun voll ausgeschöpft werden dürfen.

  6. @Guardian: Vielleicht hab ich mich missverständlich ausgedrückt. Aber wenn der Imfpunwillige mit einem gefälschten Impfausweis nach 22 Uhr unterwegs ist, in eine Kontrolle gerät und die Kontrolleure die Fälschung nicht erkennen, dann wird der Fälscher nichts bezahlen müssen.

  7. Der Besuch von Lebenspartnern, das ist so schwammig, und zu gleich fast unkontrollierbar.

    Was erklärt diesen Umstand?

    Die Anzahl meiner Unterhosen in einer fremden Wohnung?
    Zählt auch ein Verhältnis?

    Zahnlose diktatorische Drohung es seinen, sagt Konfuzius.

  8. Man kann ja statt des Impfausweises auch einfach seinen Jagdschein mitnehmen und bei der Kontrolle beteuern, dass man nachts um 3 auf dem Weg zur „Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest“ ist. Steht das da wirklich so drin?

    @nur so: „Zahnlos[…] diktatorisch“ – das ist Zen nach Konfuzius Geschmack

  9. Als ungeimpfter Jäger mit Schein muss man trotzdem plausibel aufzeigen können, dass man auf dem Weg ins Revier, oder eben auf dem Heimweg ist. Besoffen auf der Alaunstrasse hilft der Schein nichts. Ein geimpfter Jäger hat es da einfacher..
    Das gleiche gilt für Feuerwehrmänner/innen… :-)

  10. … hmm, also ich denke, trotz dessen diese Reglungen teilweise zum einen „schwammig“ und nicht nachvollziehbar sind (und teilweise jeder wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Logik entbehren), sollten wir nicht Schlupflöcher suchen und empfehlen, ich danke Anton noch mal, dass er wertfrei über die „Umstände“ und Regelungen umfassend informiert. DANKE!

  11. @Jäger-: Wenn man aber ungeimpft und besoffen ne geladene, doppelläufige (:-D) Büchse*innen dabei hat, funktioniert’s wieder.
    :-)

    Nein, Spaß beiseite, wir sind erwachsen. Wer stechen will, muss sich auch selbst stechen lassen.

  12. @Gabriel: Ja. Paragraph 3 Corona-Notverordnung: „… Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.“

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