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Corona-Regelungen ändern sich

Maskenpflicht in Geschäften eingeschränkt

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates gibt es eine Änderung bzgl. der Maskenpflicht in Geschäften. In Paragraph 3, Absatz 2a) heißt es, dass in Ladengeschäften und Märkten eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10 liegt.

Ab Freitag nur noch bedingte Maskenpflicht im Supermarkt - Foto:  Anna Kovtun, Pixabay
Ab Freitag nur noch bedingte Maskenpflicht im Supermarkt – Foto: Anna Kovtun, Pixabay

Neue Regelungen für Großveranstaltungen

Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: Kontakterfassung, tagesaktueller Test (Ausnahme: Geimpfte und Genesene), Hygienekonzept, abseits des eigenen Platzes Mund-Nasen-Schutz, maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes, Begrenzungen im Alkoholausschank und Zutrittsverbot für alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucher*innen.

Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucher*innenzahlen mitgezählt.

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Testpflicht für Beschäftigte

Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Wochenverlauf und aktuell 7-Tage-Inzidenz - Quelle: Gesundheitsamt Dresden/RKI
Wochenverlauf und aktuell 7-Tage-Inzidenz – Quelle: Gesundheitsamt Dresden/RKI

Neue Quarantäne-Reglung in Dresden

Dresden ändert die städtische Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Die neue Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 16. Juli 2021, in Kraft und gilt bis Sonntag, 15. August 2021. Sie enthält folgende Änderungen:

  • Kontaktpersonen, die genesen oder vollständig geimpft sind, müssen sich künftig nicht mehr in Quarantäne begeben, wenn beim Quellfall die Delta-Variante B.1.617.2 nachgewiesen wurde oder der Verdacht einer Infektion mit dieser Variante besteht. Der Nachweis der Genesung oder vollständigen Impfung muss beim Gesundheitsamt eingereicht werden.
  • Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, zwischen Tag 7 und 10 nach dem letzten Kontakt zum Quellfall bzw. nach der festgestellten Infektion beim Quellfall, einen PCR-Test durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck darf die Quarantäne unterbrochen werden. Der Test kann in einem Testzentrum mit PCR-Angebot kostenfrei in Anspruch genommen werden. Dafür muss das Schreiben des Gesundheitsamtes vorgelegt werden.
  • Darüber hinaus besteht die Empfehlung zur Testung mittels PCR-Test (nicht mehr Antigenschnelltest) bei allen Kontaktpersonen vor dem Ende der Quarantäne. Positiv getesteten Personen wird weiterhin die Testung mittels Antigenschnelltest (kein Selbsttest) empfohlen. Diese Tests können bei Vorlage des Schreibens vom Gesundheitsamt ebenfalls kostenfrei in einem Testzentrum in Anspruch genommen werden. Für Angehörige des Hausstandes mit Kontakt sowie für positiv getestete Personen mit einem bestätigten oder Delta-Verdachtsfall sind die Tests verpflichtend. Kontaktpersonen dürfen den PCR-Test frühestens zwei Tage vor Ende ihrer Quarantäne durchführen lassen; Indexfälle den Antigenschnelltest am vorletzten Tag der Absonderung. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, verlängert sich die Quarantäne um fünf Tage. Damit soll der weiteren Ausbreitung der Delta-Variante besser vorgebeugt werden.