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Bundesnotbremse – was gilt ab morgen

Die Änderung des Paragraphen 28b passierte gestern den Bundesrat und wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Ab Sonnabend, 24. April gelten folgende neue Regeln wenn der Schwellwert von 100 der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis überschritten ist.

Maskenpflicht im Freien auf gekennzeichneten Plätzen und immer wenn sich mehrere Menschen näher kommen.
Maskenpflicht im Freien auf gekennzeichneten Plätzen und immer wenn sich mehrere Menschen näher kommen.

Private Treffen

  • nur Angehörige eines Haushalts und eine weitere Person und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Ausgangssperre

  • gilt von 22 bis 5 Uhr, Ausnahmen: Notfall, Beruf, Sorgerecht, Versorgung von Tieren, oder Sport und Bewegung allein bis Mitternacht

Einzelhandel

  • ab Inzidenzwert von 100 nur Click&Meet mit negativem Test
  • ab 150 nur Click&Collect
  • der Handel mit Waren des täglichen Bedarfs ist davon ausgenommen

Körpernahe Dienstleistungen

  • sind untersagt, Ausnahme medizinisch oder therapeutisch notwendige
  • Friseure und Fußpflege dürfen öffnen mit Maskenpflicht und negativem Test

Sport

  • nur zulässig kontaktloser Individualsport zu zweit oder mit Angehörigen des Haushalts oder Berufssportler
  • Kinder bis 14 in Gruppen bis 5 Kindern im Freien, Trainer braucht negativen Test

Gastronomie, Kultur und Freizeit

  • geschlossen, Ausnahme Zoos und botanische Gärten im Außengelände, negativer aktueller Test notwendig
  • die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich
  • die Alkoholverbotszonen bleiben in Kraft
Schild aus dem Vorjahr. Ob der Mai schon Erleichterung bringt, ist derzeit ungewiss
Schild aus dem Vorjahr. Ob der Mai schon Erleichterung bringt, ist derzeit ungewiss

Schulen, Kindergärten

  • zwei Tests pro Woche für Schüler*innen und Lehrer*innen, Wechselunterricht, das gilt nun auch für Grundschulen
  • ab 165er Inzidenz bleiben die Schulen und Kitas zu, Ausnahme: Abschlussklassen, Notbetreuung

Hotels und Pensionen

  • touristische Übernachtungen bleiben unzulässig

Bus und Bahn

  • angestrebt: maximal 50 Prozent der regulären Kapazität
  • Mitfahrt nur mit FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard

Lockerungen

Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100, 150 oder 165 liegen, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Gesetzestext

Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes zum Nachlesen hier.

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5 Kommentare

  1. Ahoy. zu:

    Bus und Bahn

    Mitfahrt nur mit FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard

    Im Gesetzestext ist bei der ersten Nennung ‚FFP2‘ noch ‚oder eine medizinische Gesichtsmaske‘ angefügt, beim den Öffies fehlt die medizinische Gesichtsmaske. Nur noch FFP2 dann dort, wie sollte man das lesen?
    Danke, auch für die Zusammenfassung, Gruß

  2. Erstaunlich ist, dass man nirgendwo etwas zu konkreten Bußgeldern lesen kann, ganz im Gegensatz zu früher (keine Maske = 60 Euro u.ä.).

    Tatsächlich hat die Regierung hier ein repressives Monster geschaffen, das wohl selbst die schlimmsten Querdenker-Befürchtungen noch übertrifft. Gut versteckt aber nachzulesen für Hartgesottene hier:

    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

    Z.B: Rausgehen 22h-5h verboten gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ist ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 11c, kostet bis zu 25000 Euro nach § 73 Absatz 2, bei Verbreitung der Krankheit oder des Erregers drohen sogar bis zu 5 Jahre Haft nach § 74.

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