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Was tun bei einer Corona-Infektion?

Heute gab die Stadtverwaltung bekannt, dass die Allgemeinverfügung über die Absonderung bis einschließlich 24. Juli 2022 verlängert wurde. Seit Anfang Juni steigen die gemeldeten Corona-Fälle in Dresden wieder an. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 470.

Mann in Quarantäne - Symbolfoto: Tumisu, Pixabay
Mann in Quarantäne – Symbolfoto: Tumisu, Pixabay

Folgende Regelungen sind aktuell vorgesehen

Es wird unterschieden nach Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen.

Kontaktpersonen

sind Menschen, die mit positiv Getesteten in einem Haushalt leben. Sie müssen sich aktuell nicht absondern, werden jedoch weiterhin aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten, am besten am dritten oder vierten Tag nach Kontakt zur positiv getesteten Person.

Verdachtspersonen

sind Menschen mit einem positiven Antigen-Schnelltest bzw. Menschen, die mit typischen Covid-19-Symptomen bereits einen PCR-Test durchgeführt haben, entweder auf ärztliche Empfehlung oder Anordnung durch das Gesundheitsamt. Diese Gruppe muss sich bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Tests absondern, sprich zu Hause bleiben. Der Haushalt darf nur für den PCR-Test verlassen werden. Den gibt es in verschiedenen Teststationen oder bei Ärzten kostenlos, wenn man einen positiven Schnelltest vorweisen kann oder ein Schreiben vom Arzt bzw. Gesundheitsamt. Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.

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Positiv getestete Personen

sind Menschen, bei denen eine Covid-Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurden. Sie müssen grundsätzlich für fünf Tage in Quarantäne, also zu Hause bleiben und sollten die Kontakte zu Angehörigen im Haushalt reduzieren. Bei unvermeidbarem Kontakt mit Dritten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und strikte Händehygiene eingehalten werden. Die Quarantäne ist nach fünf Tagen beendet, wenn dann seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Freitestungen für Infizierte sind nicht mehr vorgesehen.

Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.

Die Absonderung erfolgt eigenständig. Das Gesundheitsamt versendet keine Absonderungsinformationen mehr. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR-Tests.

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3 Kommentare

  1. Oh waaaahhh, Corona bringt uns alle um. Und die Coronaregeln auch. Alles so schlimm. Verschwörung. Freiheit und überhaupt…. äh…. wo seid ihr alle? @Philosovieh? Fiedel? Hallo….?

  2. @Torsten

    Ich bin da, keine Sorge. Nur ist es mir mittlerweile einfach scheißegal. Macht ihr mal. Du vorallem.

Kommentare sind geschlossen.