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Corona-Schutz-Verordnung aktualisiert

Ab morgen, Donnerstag, 21. Oktober 2021, gilt in Sachsen die von der Staatsregierung beschlossene neue Corona-Schutz-Verordnung. Sie gilt bis einschließlich 17. November 2021.

Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten. Mit Stand vom 19. Oktober befinden sich 398 Covid-Patienten in Sächsischen Krankenhäusern, davon 118 auf Intensivstationen. Quelle: sachsen.de

Bettenauslastung der Sächsischen Krankenhäuser
Bettenauslastung der Sächsischen Krankenhäuser

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.

Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.

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In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die Ständige Impfkommission (Stiko) aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

Mit dem optionalen 2G-Modell können unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
  • touristische Bahn- und Busfahrten
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
SARS-CoV-2 (neuartiges Coronavirus), Abbildung des Centers for Disease Control and Prevention (CDC)
SARS-CoV-2 (neuartiges Coronavirus), Abbildung des Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

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Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

Die neue Verordnung wird am 21. Oktober auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de als PDF veröffentlicht. Quelle sachsen.de

Corona-Schutzimpfung in der Impfstelle des Gesundheitsamtes

Wer eine Corona-Schutzimpfung möchte, bekommt diese ab November ohne Anmeldung freitags und sonnabends auch in der Impfstelle des Amtes für Gesundheit und Prävention, Am Brauhaus 8 (im Waldschlößchen-Areal). Hier können sich alle Erwachsenen, Jugendlichen und Kinder ab zwölf Jahren zwischen dem 5. November und dem 18. Dezember gegen Covid 19 impfen lassen. Geöffnet ist freitags von 13 bis 17 Uhr sowie sonnabends von 10 bis 15.30 Uhr. Zu diesen Zeiten finden ausschließlich die Corona-Schutzimpfungen statt, keine anderen Impfungen. Der Zugang zur Impfstelle ist barrierefrei. Für die Impfaktion ist es nicht notwendig, einen Termin zu buchen – einfach vorbeikommen reicht. Die Stadtverwaltung empfiehlt, aufgrund des großen Interesses bei den mobilen Angeboten, mindestens eine Stunde vor Schließung einzutreffen und ein wenig Wartezeit einzuplanen.

In Anwesenheit von Ärzten und Mitarbeitern des DRK werden die Impfstoffe von Johnson & Johnson und BioNTech sowie Moderna verabreicht; die Wahl besteht. Bei Johnson & Johnson reicht eine Gabe aus, wobei dieser Impfstoff nur an Personen ab 60 Jahren verimpft werden darf. Bei den Impfstoffen von BioNTech ist nach drei Wochen sowie von Moderna nach vier Wochen eine zweite Impfung notwendig. Ein vollständiger Impfschutz besteht nach weiteren 14 Tagen. Die notwendigen Zweitimpfungen können dann ebenfalls vor Ort bis zum 18. Dezember erfolgen.

Bei der Impfaktion werden sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen sowie die Auffrischungsimpfung angeboten. Auffrischungsimpfungen bei immunsupprimierten Personen (mit unterdrücktem körpereigenem Abwehrsystem) sind leider nicht möglich. In diesen Fällen sollten die Hausärzte direkt konsultiert werden.

Die Impfung ist kostenfrei. Interessenten sollten bitte ein Dokument für den persönlichen Nachweis mitbringen, also die Chipkarte oder den Ausweis beziehungsweise Pass, sowie das gelbe Impfbuch, falls vorhanden. Den Aufklärungs- und Anamnesebogen gibt es vor Ort. Für die Jugendlichen unter 16 ist die Anwesenheit einer sorgeberechtigen Person und die Einverständniserklärung der weiteren sorgeberechtigten Person erforderlich. Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt sind, benötigen nur die Einverständniserklärung. Die Sorgeberechtigten müssen nicht mit anwesend sein.

  • Informationen zu weiteren mobilen Impfaktionen sowie anderes Nützliche rund um das Thema Corona werden im Internet unter www.dresden.de/corona veröffentlicht.