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Corona-Quarantäne-Regeln verlängert

Wie die Stadtverwaltung heute mitteilt, wir die Allgemeinverfügung Absonderung bis 10. Februar 2023 verlängert. Ab Montag besteht im Regionalverkehr keine Maskenpflicht mehr, ab 2. Februar auch im Fernverkehr nicht mehr.

Symbolbild Frau mit FFP2-Maske - Foto: von Alexandra Koch, Pixabay
Symbolbild Frau mit FFP2-Maske – Foto: von Alexandra Koch, Pixabay

Bis Freitag, 10. Februar 2023, gelten in Dresden unverändert die Regelungen im Zusammenhang mit der Absonderung bei Verdacht oder Bestätigung einer Corona-Infektion. Grundlage bildet ein Landeserlass, den die Landeshauptstadt Dresden umsetzt.

Die Regelungen im Überblick

Ein PCR-Test nach einem positiven Schnelltest ist nicht verpflichtend. Statt eines PCR-Tests kann auch ein weiterer Schnelltest durchgeführt werden. Bedingung ist, dass dieser Test von einem Leistungserbringer (zum Beispiel einem Testzentrum) abgenommen wird.

Aus wichtigen Gründen kann auf diese sogenannte Bestätigungstestung verzichtet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Krankschreibung eines Arztes wegen Verdacht auf oder der Diagnose von Covid-19 vorliegt oder das Aufsuchen der testenden Stelle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Damit soll es unter anderem für mobilitätseingeschränkte Personen eine Erleichterung geben. Für Personen in Pflegeeinrichtungen besteht die Möglichkeit der mobilen Testung auf Anforderung der Einrichtungen.

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Wichtige Hinweise

Die Bestätigungstestung via Antigentest durch einen Leistungserbringer kann auch zur Grundlage gemacht werden, wenn eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber beantragt werden soll. Hier muss nicht mehr zwingend der Nachweis via PCR-Testung eingebreicht werden.

Wird aber ein Genesenenzertifikat benötigt, muss dafür zwingend eine PCR-Testung durchgeführt werden. Antigentests werden hierfür nicht anerkannt. Personen ohne Symptome können dafür ein Testzentrum aufsuchen. Eine Übersicht auf www.dresden.de/corona. Sollten Symptome gegeben sein, muss die PCR-Testung bei einem niedergelassenen Arzt in Anspruch genommen werden.

Weitere Regelungen

Die Absonderung von Kontaktpersonen ist nicht notwendig. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.

Verdachtspersonen müssen sich weiterhin bis zur Bestätigungstestung via PCR-Test oder Antigentest in einem Testzentrum nach positivem Schnelltest ebenso absondern, wie in der Zeit zwischen Testentnahme durch einen Arzt bis zum Vorliegen des Befundes. Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.

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Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Freitestungen für Infizierte sind nicht notwendig.

Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.

Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Der Tag der Testung bzw. des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag 0. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein. Das Gesundheitsamt versendet keine Absonderungsinformationen mehr. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR- oder Antigentests eines Testzentrums.