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Aktualisierte Corona-Schutz-Verordnung

Seit heute, Donnerstag, 23. September 2021, gilt in Sachsen die von der Staatsregierung beschlossene neue Corona-Schutz-Verordnung. Mit ihr wird das optionale 2G-Modell eingeführt. Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
  • touristische Bahn- und Busfahrten
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
SARS-CoV-2 (neuartiges Coronavirus), Abbildung des Centers for Disease Control and Prevention (CDC)
SARS-CoV-2 (neuartiges Coronavirus), Abbildung des Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

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Blitzumzug

7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen

Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Mit Stand vom 23. September 2021 beträgt der Wert 0,89. Tendenz der vergangenen sieben Tage: Fallend.

Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit Covid-19-Patienten belegt sind

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

Die neue Verordnung ist auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de als PDF veröffentlicht.

Testnachweise und Kontrolle

Die Dresdner Stadtverwaltung hat mit Blick auf die neue Corona-Schutz-Verordnung noch einmal erläutert, wer sich testen lassen muss und wer nicht und wie die Tests kontrolliert werden.

Wer unterliegt nicht der Testpflicht?

Grundsätzlich sind Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden, sowie Geimpfte oder Genesene von der Testpflicht ausgenommen.

Wer muss sich testen lassen?

Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsene im Arbeitskontext und für die Wahrnehmung von Angeboten mit 3G-Regel. So gilt eine Testpflicht für Beschäftigte, die mehr als fünf Werktage oder länger nicht an der Arbeitsstelle waren. Diese sogenannten Rückkehrer müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Laufe des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Der Arbeitgeber muss diesen kostenfrei zur Verfügung stellen.

Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt (Frisör, Kosmetik, Physiotherapie etc.) sind zudem aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 verpflichtet, zweimal pro Woche einen Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Beschäftigte im stationären und teilstationären Jugendhilfebereich sowie im Bereich der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Welche Tests werden anerkannt?

Zum einen gibt es Tests für Kinder und Jugendliche, die regelmäßig in der Schule durchgeführt werden. Da derzeit eine Schul- und Testpflicht besteht, sind diese Tests für die Kinder auch außerhalb der Schule für die Wahrnehmung von Angeboten (Kultur, Sport, Musik etc.) ausreichend. Ein gesonderter Nachweis der Testung oder der Schülerausweis zum Nachweis für den Besuch an einer Schule ist nicht erforderlich, kann aber – wenn vorhanden und gerade bei Jugendlichen – mitgeführt werden. Es besteht in diesem Falle aber grundsätzlich keine Nachweispflicht.

Antigenschnelltests für Jugendliche, die nicht mehr die Schule besuchen, oder Erwachsene haben eine Gültigkeit von 24 Stunden; ein PCR-Test für 48 Stunden. Die Tests müssen zwingend durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung, wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Testzentren, ausgeführt und bescheinigt werden. Zudem sind betriebliche Tests mit schriftlichem Nachweis den Antigenschnelltests durch beauftragte Testzentren gleichgestellt. Antigenschnelltest, die zu Hause oder in Eigenregie durchgeführt werden, reichen nicht aus. Tests, die unter Aufsicht beim Anbieter direkt gemacht werden, sind ausschließlich für diesen Zweck bestimmt und können nicht weiter genutzt werden.

Wie müssen die Nachweise kontrolliert werden?

Ist für die Wahrnehmung von Veranstaltungen und Angeboten der Nachweis der sogenannten „3G“ erforderlich, ist der Veranstalter bzw. Anbieter zur Kontrolle des Nachweises verpflichtet. Das gleiche gilt, falls sich Einrichtungen nach der seit Donnerstag, 23. September 2021 geltenden Corona-Schutz-Verordnung für das „2G-Modell“ entscheiden und nur noch genesenen und geimpften Personen den Zugang gewähren. Ausnahmen gelten bei Nutzung dieser Option nur für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen.

Genügt für den Zugang eine Testbescheinigung kann diese wie folgt nachgewiesen werden: Beauftragte Testzentren drucken Bescheinigungen aus oder versenden per E-Mail einen Nachweis. Auch eine App kann genutzt werden.

Ebenso ist ein Ausdruck oder eine E-Mail mit dem Nachweis einer PCR-bestätigten Corona-Infektion, die mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegt, zusammen mit einem Personaldokument ein adäquater Nachweis.

Nachweise für „geimpft“ und „genesen“

Mit Blick auf den Nachweis per Impfung wird darauf hingewiesen, dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen. Einmalig Geimpfte, die eine PCR-bestätigte Infektion hinter sich haben – unabhängig davon, wann diese nachgewiesen wurde – können die Erleichterungen ebenfalls in Anspruch nehmen und gelten im Sinne der Verordnung als „vollständig geimpft“. Der Nachweis erfolgt über den gelben Impfpass, über die Bescheinigung der Apotheke oder mittels elektronischem Nachweis durch die CovPass-App oder die Corona-Warn-App. Sowohl der Nachweis der Apotheken als auch die elektronischen Nachweise über die App sind mit einem QR-Code versehen. Um Fälschungen vorzubeugen, haben Dienstleister die Möglichkeit, über eine Prüf-App – wie beispielsweise die CovPassCheck-App – den Nachweis zu scannen und zu verifizieren.

Der jeweilige Nachweis, ganz gleich ob es sich um eine Testbescheinigung, einen Impf- oder Genesenennachweis handelt, muss vor Zutritt zwingend im Original vorgezeigt und mit einem amtlichen Ausweispapier abgeglichen werden.