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Neue Corona-Schutzverordnung beschlossen

Wie bereits am Dienstag angekündigt, wird der Lockdown verlängert. Das sächsische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit die Regeln dafür festgelegt. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.

Corona-Virus - Modell
Corona-Virus – Modell
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar gültigen Verordnung weiter. Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen:

Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wahrzunehmen und so die Auslastung von Bahn, Bus und S-Bahn auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.

Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Erlaubt sind künftig Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

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Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.

Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Gesundheitsministerin Petra Köpping erläuterte das auf der Pressekonferenz: “In Betrieben, wo es keinen anderen Platz zum Essen für die Arbeitnehmer gibt, können Arbeitgeber einen Antrag stellen, dass die Kantinen geöffnet bleiben.”

Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.

Regelungen an den Schulen

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis zum 7. Februar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen.

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Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Corona-Schutzverordnung auf sachsen.de

Die neue Verordnung ist als PDF auf sachsen.de veröffentlicht.

11 Kommentare

  1. Ist ein Treffen mit einer Person eines weiteren Haushaltes inklusive Kinder (eigene und des anderen Haushaltes) weiterhin möglich oder nicht?

  2. Der Ministerpräsident Kretschmer hat eine große Mitschuld für die hohen Werte in Sachsen. (Das meine ich unironisch).
    Er sieht das jetzt ja auch ein und schafft es dennoch, die Verantwortung auf andere Leute, die ihn nicht gewarnt hätten, abzuschieben. Ich frage mich, was für eine Warnung und von wem er sie denn gebraucht hätte.

  3. @ich

    Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

    Quelle: sachsen.de

  4. Also ich interpretiere das so, dass Du zu Dir nach Hause nur eine Person einladen darfst, nicht mit Kindern. Aber die Kinder deiner Nachbarin bei dir sein dürften. Oder Deine bei ihr.

  5. @Anton & ich: Ich verstehe es so wie Anton, unter der Voraussetzung, dass die weitere Person(/Nachbarin) NICHT der Partner ist. Wäre es der Partner mit eigener Wohnung, verstehe ich es zwar als zwei Hausstände, aber “höher geordnet” als Partnerschaft mit zugehörigen Kindern und gleichgestellt mit Partnerschaften in gemeinsamer Wohnung. (Mit Hinblick auf Virusweitergabe eh oft beisammen). Die dürften dann m.A.n. noch eine weitere Person, die aber ohne die eigenen Kinder, hinzuholen. Wer weiß…
    Das andere wäre das Thema Kinderbetreuung.

  6. @Corinna und @Anton Launer: Nein, Besuch von Eltern/ Angehörigen in einem anderen Bundesland ist nicht so einfach ein triftiger Grund, auch nicht in der aktuell gültigen Fassung. Leider verstehen es die Leute nicht und fahren munter in der Gegend rum. Hier mal der Passus aus der aktuell noch gültigen Fassung (die neue Fassung sieht entsprechend aus):

    § 2b Nummer 8, triftiger Grund:

    der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

    => Die Eltern müssten also hilfsbedürftig sein.

  7. @Faktenchecker: Du hast zwar Recht, aber ein triftiger Grund sind nach §2b Absatz 12 auch Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, –> Der gemeinsame Aufenthalt (…) ist nur gestattet den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und einem Angehörigen eines weiteren Hausstands.

    Das heißt, wenn sich die Eltern von jemanden mit Dir treffen wollen ist das ein Besuch nach § 2, Absatz 1 und damit ein triftiger Grund. Jedoch muss man beim Besuch eines anderen Bundeslandes genau nachschauen, wie die Regelungen dort konkret sind.

  8. Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre.

    Wie genau ist das in Bezug auf die Ausgangssperre zu verstehen.

    Wenn man Kinder hat und nach 22 Uhr unterwegs ist kann man das Kindeswohl immer als Begründung nehmen?

Kommentare sind geschlossen.