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Gaststätten, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen

Das Sächsische Kabinett hat heute weitere Lockerungen beschlossen, diese gelten ab Freitag, dem 15. Mai. Grundsätzlich gilt weiterhin: Kontakte sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Abstandsgebot von 1,50 Metern bleibt bestehen, ebenso die Regelungen für Mund-Nasen-Masken.

Statt bisher nur mit einer weiteren Person darf man sich nun mit allen Menschen eines weiteren Hausstandes treffen. Neu sind auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung.

Nun sind auch Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen sind erlaubt, die Teilnehmer müssen Masken tragen und 1,50 Meter Abstand halten und die übrige Bevölkerung berücksichtigen.

Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung.

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Kinos und Theater

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich. Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung.

Schauburg-Betreiber Stefan Ostertag hält eine Öffnung am Freitag für unwahrscheinlich: „Ich versuche morgen mit dem Gesundheitsamt ins Gespräch zu kommen, dann werden wir sehen, wie unser Konzept aussehen kann.“ Thalia-Chef Stephan Raack weist auf ein anderes Problem hin: „Wir wollen aktuelle Filme zeigen und da ist derzeit nichts im Angebot“. Weil in den meisten Bundesländern die Kinos noch zu sind, bieten die Filmverleiher gar keine Filme an. Und alte Schinken wolle ja keiner sehen.

Kinos zu und Strabas mit Sonderfahrplan
Bald wieder Kino in der Schauburg?

Fitness-Studios und Freibäder

Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen.

Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Die Allgemeinverfügung wird noch veröffentlicht. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.

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Gaststätten und Hotels

Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Ralph Krause vom Café Blumenau berichtet: „Ja, wir machen am Freitag, um 9 Uhr wieder auf.“ Das Sozialministerium habe weitestgehend das Konzept des Gaststättenverbandes übernommen. „Das heißt, wir müssen ein Hygiene-Konzept haben, einen Verantwortlichen dafür, es wird Desinfektionsmittel am Eingang geben und auf der Toilette“, berichtet Krause weiter.

Außerdem soll auf die Abstände geachtet werden und es dürfen bis zu vier Erwachsene aus zwei Hausständen an einem Tisch sitzen.

Ab Freitag sollen Gastronomiebetriebe wieder öffnen dürfen.
Ab Freitag sollen Gastronomiebetriebe wieder öffnen dürfen. Im Bild der Straßenverkauf des Raskolnikoffs.

Weiter geschlossen

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten, untersagt ist die Vermittlung von Prostitution.

Weiterhin Besuchsverbot für Krankenhäuser

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden.

Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

Maßnahmen ab 50 Neuinfektionen

Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten.

Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend werden regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen. In Dresden lag die Zahl in den letzten sieben Tagen knapp unter 4 pro 100.000 Einwohner.

Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.