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Alaunstraße: Angriff und versuchte Gefangenenbefreiung

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In der Nacht zum Sonntag ist es auf der Alaunstraße nach Angaben der Polizei zu einer Auseinandersetzung zwischen Passanten und Polizeibeamten gekommen. Dabei soll eine Gruppe versucht haben, einen 19-Jährigen aus dem Gewahrsam der Beamten zu befreien.

Wie die Polizeidirektion Dresden mitteilt, waren Polizisten am Sonntagmorgen gegen 4.05 Uhr auf der Alaunstraße im Einsatz. Ein 19-jähriger Syrer soll zuvor einem Platzverweis nicht nachgekommen sein. Die Beamten wollten ihn deshalb in Gewahrsam nehmen.

Dabei soll sich der junge Mann gewehrt und in Richtung der Polizisten geschlagen und getreten haben. Nach Darstellung der Polizei solidarisierte sich eine größere Gruppe von Passanten mit dem 19-Jährigen. Mehrere Personen sollen versucht haben, seine Festnahme zu verhindern.

Laut Polizeibericht gelang es den Beamten, dies zu unterbinden. Der 19-Jährige wurde schließlich ins Polizeigewahrsam gebracht.

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Die Kriminalpolizei ermittelt gegen mehrere bislang unbekannte Personen wegen des Verdachts der versuchten Gefangenenbefreiung (Paragraph 120 StGB) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Paragraph 113 StGB).

Warum der ursprüngliche Platzverweis ausgesprochen wurde, geht aus der Polizeimeldung nicht hervor. Auch zu möglichen Verletzungen oder weiteren Hintergründen des Einsatzes liegen bislang keine Angaben vor.

Kriminalitätsschwerpunkt

Die untere Alaunstraße und der Albertplatz gelten bei der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkte. In solchen Bereichen hat die Polizei erweiterte Kontrollbefugnisse. Nach Paragraph 15 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes darf sie unter bestimmten Voraussetzungen Personen allein aufgrund ihres Aufenthalts an einem entsprechenden Ort anhalten und deren Identität feststellen. Ein konkreter Verdacht gegen die kontrollierte Person ist dafür nicht erforderlich.

Auch die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dafür gelten insbesondere die Paragraphen 27 und 28 des Polizeivollzugsdienstgesetzes.

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Ein Platzverweis nach Paragraph 18 Polizeivollzugsdienstgesetz ist dagegen eine eigenständige polizeiliche Maßnahme, für die weitere rechtliche Voraussetzungen gelten. Allein der Aufenthalt an einem Kriminalitätsschwerpunkt rechtfertigt noch keinen Platzverweis. Auch eine anschließende Gewahrsamnahme muss gesondert begründet werden.

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